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Erwerbsvoraussetzung

Munitions- & Waffenerwerb in Deutschland

Die dargestellten Ausführungen beziehen sich auf die wesentlichen Änderungen/ Anpassungen des neuen Waffengesetzes und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Gesetz tritt am 01. April 2008 in Kraft.

Für den Erwerb von Waffen und Munition gilt nach bisherigem Kenntnisstand:

Wichtig: Nach Abschluss Ihres Kaufs bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für den Erwerb benötigte Dokumente bei uns als Upload hochzuladen. Sollten Sie diese Möglichkeit beim Bestellabschluss verpasst haben oder das Dokument noch nicht zur Hand haben, können Sie den Upload Link in Ihrer Bestellbestätigung nochmal aufrufen. Die Bestellbestätigung finden Sie in Ihrem E-Mail Postfach unter der bei uns hinterlegten E-Mail Adresse. Bezüglich Dokumente, die als Original oder beglaubigte Kopie vorgelegt werden müssen, melden wir uns bei Ihnen schriftlich und fordern Sie hierzu explizit auf.

 

Achtung: Ab dem 01.09.2020 benötigen wir aufgrund der Meldepflicht an das Nationale Waffenregister zwingend Ihre NWR IDs (Personen-ID & NWR-ID) beim Kauf einer Waffe. Bitte fordern Sie diese bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde an.

1. Erwerbsvoraussetzungen:

„Alte Gelbe WBK“

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter wie unter dem alten WaffG.

Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogene und glatte Läufen).

WBK für Sportschützen

Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt für alle vier nebenstehend genannten Waffenarten unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig.
Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten).

„Grüne WBK“

Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers). Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.

Gültiger Jahresjagdschein

Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).
Berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz oder dem Waffengesetz ausdrücklich verboten sind.

Sammler-WBK

Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.

Munition

a) Munitionserwerbsschein (MES)
Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.

b) Eintrag in der WBK
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt.

WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. .357 Magnum und .38 Spec.

2. Einzureichende Dokumente

Erwerbserlaubnispflichtige Langwaffen:
Original Jagdschein, original WBK mit Voreintrag per Einwurf-Einschreiben bzw. amtlich beglaubigte Jagdschein-Kopie oder amtlich beglaubigte Jagdscheinabschrift per Brief (Beglaubigungs-Datum darf maximal 14 Tage alt sein).

Erwerbserlaubnispflichtige Kurzwaffen:
Original-WBK mit Voreintrag per Einwurf-Einschreiben
Bei Erwerb auf Sportschützen-WBK (§ Abs. 4 Waffg)1 bzw. "alte Gelbe" WBK2
1 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierwaffen mit gezogenen Läufen, einschüssige Kurzwaffen mit Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen
2 Einzellader-Langwaffen mit gezogenen und glatten Läufen
3 Der Antragsteller darf nur zwei Waffen pro Halbjahr erwerben

Achtung: Ab dem 01.09.2020 benötigen wir aufgrund der Meldepflicht an das Nationale Waffenregister zwingend Ihre NWR IDs (Personen-ID & NWR-ID) beim Kauf einer Waffe. Bitte fordern Sie diese bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde an.

Erlaubnispflichtige Munition

Für Langwaffen
Original des Jagdscheins, amtlich beglaubigte Jagdschein-Kopie oder amtlich beglaubigte Jagdscheinabschrift per Brief. Original Munitionserwerbsschein, original WBK, bzw. amtlich beglaubigte Kopie, nicht älter als 14 Tage, sämtlicher Seiten.

Für Kurzwaffen
Original WBK oder original Munitionserwerbsschein, bzw. amtlich beglaubigte Kopie, nicht älter 14 als Tage, sämtlicher Seiten.

Original-WBK oder Jagdschein per Einwurf-Einschreiben an:

Willenbach Gmbh
Hofgut Willenbach 1
74229 Oedheim

3. § 42a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

4. Informationen zum Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen

II. Erlaubnispflichtige Schusswaffen
Beim Verkauf oder sonstigen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind schon einige Regelungen mehr zu beachten.

Erwerbserlaubnis
Damit jemand dauerhafter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe werden kann, benötigt er eine Erwerbserlaubnis. Die gängigsten Erlaubnisse sind im Folgenden näher aufgeführt:

Jagdschein
Der gültige Jagdschein ist Erwerbserlaubnis für alle Jagd Langwaffen, also für alle Langwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG zur Jagdausübung verboten sind. Also: achten Sie auf das Ablaufdatum des Jagdscheines! Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen auch Jäger eine eigene behördliche Erwerbserlaubnis, also einen Voreintrag in einer Grünen WBK.

Grüne WBK mit Voreintrag
Die WBK alleine genügt hier nicht als Erwerbserlaubnis, wichtig ist, dass die entsprechende Waffe in einem zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gültigen Voreintrag genannt ist und somit deren Erwerb erlaubt ist. Der Voreintrag ist in der Regel ein Jahr ab Erteilung gültig. Hier ist unbedingt auf das Ablaufdatum zu achten.

Gelbe WBK / Sportschützen-WBK
Die Sportschützen-WBK ist Erwerbs- und Besitzerlaubnis für alle darin genannten Waffenarten. Hier muss kein zusätzlicher Voreintrag für den Erwerb einer Waffe vorhanden sein, die WBK selbst genügt. Die Sportschützen-WBK ist nach § 14 Abs. 4 Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für einschüssige Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Von manchen Behörden in einigen Bundesländern wird die Sportschützen-WBK nur in beschränktem Umfang erteilt, z.B. nur für eine der oben genannten Waffenarten oder nur für eine bestimmte Anzahl von Waffen.
Soweit diese Beschränkung dem Verkäufer bekannt ist, weil sie in der WBK als amtliche Eintragung vermerkt ist, hat er sie zu beachten.

Alte Gelbe WBK
Die bis zum 31.03.2003 erteilte Sportschützen-WBK ist – soweit sie nicht durch einen amtlichen Eintrag erweitert worden ist – weiterhin Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen.

Sammler-WBK
Die Rote WBK für Waffensammler berechtigt zum Erwerb der Waffen, die vom jeweiligen in der WBK bezeichneten Sammelgebiet umfasst sind. Wie bei jedem anderen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist auch hier der Überlasser nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Berechtigung des Erwerbers zu prüfen.

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